Rechtsprechung
LG Hannover, 13.07.2018 - 8 O 104/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 13.07.2018 - 8 O 104/17
- LG Hannover, 30.08.2018 - 8 O 104/17
- OLG Celle, 02.05.2019 - 11 U 120/18
- BGH, 14.07.2020 - VI ZR 208/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09
Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw. …
Auszug aus LG Hannover, 13.07.2018 - 8 O 104/17
Dabei beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden einzelnen Beratungsfehler die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gesondert zu laufen (BGH, Urt. v. 22.07.2010, Az. III ZR 203/09, juris Rdnr. 13).Ein Schaden tritt in der Person eines Anlegers nicht erst mit dem Ausbleiben der Ausschüttungen oder dem Verlust des angelegten Kapitals ein, vielmehr ist ein Vermögensschaden des Anlegers, der sich bei zutreffender Information über die Risiken nicht an dem Anlagemodell beteiligt hätte, bereits dann anzunehmen, wenn die Anlage wegen der mit ihr verbundenen Risiken für die Zwecke des Anlegers nicht uneingeschränkt brauchbar ist (…BGH, Urt. v. 08.03.2005, Az. XI ZR 170/04; BGH, Urt. v. 22.07.2010, Az. III ZR 203/09, juris Rdnr. 10).
- BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für …
Auszug aus LG Hannover, 13.07.2018 - 8 O 104/17
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsteht ein Schadensersatzanspruch wegen , da der Anleger bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt ist (BGH, Urt. v. 26.02.2013, XI ZR 498/11, juris). - BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04
Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von …
Auszug aus LG Hannover, 13.07.2018 - 8 O 104/17
Ein Schaden tritt in der Person eines Anlegers nicht erst mit dem Ausbleiben der Ausschüttungen oder dem Verlust des angelegten Kapitals ein, vielmehr ist ein Vermögensschaden des Anlegers, der sich bei zutreffender Information über die Risiken nicht an dem Anlagemodell beteiligt hätte, bereits dann anzunehmen, wenn die Anlage wegen der mit ihr verbundenen Risiken für die Zwecke des Anlegers nicht uneingeschränkt brauchbar ist (BGH, Urt. v. 08.03.2005, Az. XI ZR 170/04;… BGH, Urt. v. 22.07.2010, Az. III ZR 203/09, juris Rdnr. 10).
- BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03
Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe
Auszug aus LG Hannover, 13.07.2018 - 8 O 104/17
Eine Aufklärung ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03, juris) nur erforderlich, wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen dem zu Investitionszwecken genutzten Teil und dem für Weichkosten verwendeten Teil der Anlegergelder besteht. - BGH, 04.12.2014 - III ZR 82/14
Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Risiko einer wieder …
Auszug aus LG Hannover, 13.07.2018 - 8 O 104/17
Die nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 04.12.2014, III ZR 82/14, juris) grundsätzlich bestehende Pflicht, den Anleger über ein mögliches Wiederaufleben der Haftung aufzuklären, bestand vorliegend nicht, weil die Wahrscheinlichkeit etwaiger Rückforderungen mit Rücksicht auf die Beschränkung auf 0, 1 % der Beteiligung äußerst gering war (Vgl. OLG Celle, 11 U 97/15, Hinweisbeschluss v. 07.09.2015 zu einer Haftungsbeschränkung auf 1 %). - OLG Frankfurt, 18.08.2017 - 19 U 35/17
Auszug aus LG Hannover, 13.07.2018 - 8 O 104/17
Was dabei unter dem "Erwerb der Kapitalanlage zu verstehen ist, muss im Einzelfall im Hinblick auf den Erwerbsvorgang der konkreten Kapitalanlage ermittelt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.08.2017, 19 U 35/17, juris, Rn. 3;… LG Heilbronn, Urt. v. 22.03.2017, 6 O 278/16, juris, Rn. 22 m. w. N.). - LG Heilbronn, 22.03.2017 - 6 O 278/16
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beginn der kenntnisunabhängigen …
Auszug aus LG Hannover, 13.07.2018 - 8 O 104/17
Was dabei unter dem "Erwerb der Kapitalanlage zu verstehen ist, muss im Einzelfall im Hinblick auf den Erwerbsvorgang der konkreten Kapitalanlage ermittelt werden (…vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.08.2017, 19 U 35/17, juris, Rn. 3; LG Heilbronn, Urt. v. 22.03.2017, 6 O 278/16, juris, Rn. 22 m. w. N.).